2024 - Energiepreisbremse - Strom - Gas - Wärme
Wer ist in 2024 begünstigt und in welcher Höhe?
Was müssen Unternehmen jetzt tun, um die Entlastung zu erhalten bzw. zu behalten?
Welche Fristen müssen Sie beachten?
Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Energiepreisbremse sieht eine Entlastung in Form eines Preisdeckels für die drei Energieformen Strom, Gas und Wärme vor.
Die Höhe der Entlastung, die Voraussetzungen, Umfang und Pflichten für den Antrag und die Nachweisführung, sind in Abhängigkeit von den Verbrauchsmengen zu unterscheiden.
Strompreisbremse | ||
Verbrauchermengen | Entnahmestelle ≤ 30.000 kWh/Jahr | Entnahmestelle > 30.000 kWh/Jahr |
Entlastungspotential | ||
80% | 70% | |
des prognostizierten Jahresverbrauchs | des gemessenen Jahresverbrauchs 2021 bzw. des prognostizierten Jahresverbrauchs | |
Preisbremse/Preisdeckel | 40 ct/ kWh (Brutto) | 13 ct/ kWh (Netto) |
Gaspreisbremse | ||
Verbrauchermengen | Entnahmestelle ≤ 1.500.000 kWh/Jahr | Entnahmestelle > 1.500.000 kWh/Jahr |
Entlastungspotential | ||
80% | 70% | |
des im Sept. 2022 prognostizierten Jahresvebrauchs | des gemessenen Jahresverbrauchs 2021 | |
Preisbremse/Preisdeckel | 12 ct/kWh (Brutto) | 7 ct/kWh (Netto) |
Wärmepreisbremse | ||
Verbrauchermengen | Entnahmestelle ≤ 1.500.000 kWh/Jahr | Entnahmestelle > 1.500.000 kWh/Jahr |
Entlastungspotential | ||
80% | 70% | |
des im Sept. 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs | des gemessenen Jahresverbrauchs 2021 | |
Preisbremse/Preisdeckel | 9,5 ct/kWh (Brutto) |
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Insgesamt gibt es je Unternehmen insgesamt summarische und relative Höchstgrenzen. Diese ergeben sich aus bestimmten Voraussetzungen und sind an Bedingungen geknüpft.
Entsprechend der Größenordnung und des erwarteten Entlastungsbetrags sind die Antragsvoraussetzungen zu prüfen, die nachzuweisenden Angaben zu ermitteln und ggf. entsprechende Prüfungsnachweise von einem Wirtschaftsprüfer einzuholen.
In diesem Zusammenhang sind ggf. folgende Informationen und Angaben relevant:
- Nachweis des Rückgangs des EBITDA
- Krisenbedingte Energiemehrkosten
- Einhaltung von Höchstgrenzen
- Prüfung der Energieintensität
Die Anträge und die geforderten Prüfvermerke eines Wirtschaftsprüfers für die Finale Selbsterklärung von Letztverbrauchern sind bis zum 31. Mai 2024 zu stellen. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Die Anträge sind Online einzureichen.