2024 - Energiepreisbremse - Strom - Gas - Wärme

Wer ist in 2024 begünstigt und in welcher Höhe?

Was müssen Unternehmen jetzt tun, um die Entlastung zu erhalten bzw. zu behalten?

Welche Fristen müssen Sie beachten?

Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Energiepreisbremse sieht eine Entlastung in Form eines Preisdeckels für die drei Energieformen Strom, Gas und Wärme vor.

Die Höhe der Entlastung, die Voraussetzungen, Umfang und Pflichten für den Antrag und die Nachweisführung, sind in Abhängigkeit von den Verbrauchsmengen zu unterscheiden.

 

Strompreisbremse
VerbrauchermengenEntnahmestelle
≤ 30.000
kWh/Jahr
Entnahmestelle
> 30.000
kWh/Jahr
Entlastungspotential  
80%70%
des prognostizierten Jahresverbrauchsdes gemessenen Jahresverbrauchs 2021 bzw. des prognostizierten Jahresverbrauchs
   
Preisbremse/Preisdeckel40 ct/ kWh
(Brutto) 
13 ct/ kWh
(Netto) 
   

 

Gaspreisbremse
VerbrauchermengenEntnahmestelle
≤ 1.500.000
kWh/Jahr 
Entnahmestelle
> 1.500.000
kWh/Jahr 
Entlastungspotential  
80%70%
des im Sept. 2022 prognostizierten Jahresvebrauchsdes gemessenen Jahresverbrauchs 2021
   
Preisbremse/Preisdeckel12 ct/kWh
(Brutto)
7 ct/kWh
(Netto)
   

 

Wärmepreisbremse
VerbrauchermengenEntnahmestelle
≤ 1.500.000
kWh/Jahr 
Entnahmestelle
> 1.500.000
kWh/Jahr 
Entlastungspotential  
80%70%
des im Sept. 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs des gemessenen Jahresverbrauchs 2021
   
Preisbremse/Preisdeckel9,5 ct/kWh
(Brutto)


7,5 ct/kWh
(Netto)
(9ct/kWh für Dampf)

  

 

 

Insgesamt gibt es je Unternehmen insgesamt summarische und relative Höchstgrenzen. Diese ergeben sich aus bestimmten Voraussetzungen und sind an Bedingungen geknüpft.

Entsprechend der Größenordnung und des erwarteten Entlastungsbetrags sind die Antragsvoraussetzungen zu prüfen, die nachzuweisenden Angaben zu ermitteln und ggf. entsprechende Prüfungsnachweise von einem Wirtschaftsprüfer einzuholen.

In diesem Zusammenhang sind ggf. folgende Informationen und Angaben relevant:

  • Nachweis des Rückgangs des EBITDA
  • Krisenbedingte Energiemehrkosten
  • Einhaltung von Höchstgrenzen
  • Prüfung der Energieintensität

Die Anträge und die geforderten Prüfvermerke eines Wirtschaftsprüfers für die Finale Selbsterklärung von Letztverbrauchern sind bis zum 31. Mai 2024 zu stellen. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Die Anträge sind Online einzureichen.

+49 641 98 44 57-0
info@westpruefung.de